Informationen zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Arbeitnehmer/-innen,

zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes, pflegen wir eine offene Kommunikation, um Verstöße gegen geltendes Recht frühzeitig zu erkennen und betriebliche Reaktionen auf erkannte Verstöße sowie Lösungen ohne Verzögerung zu ermöglichen.

Persönlicher Anwendungsbereich:
Das HinSchG regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die Meldestellte melden / offenlegen.

Sachlicher Anwendungsbereich:
Voraussetzung für eine Meldung im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetztes ist, dass es sich gemäß § 2 HinSchG um strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen handelt, die Gesundheit bzw. Leben gefährden.

Das BFW hat dafür eine interne Meldestelle eingerichtet, an die Hinweise auf Verstöße gemäß § 3 Abs. 2 HinSchG gerichtet werden können.

Mit der Übertragung der Verantwortlichkeit auf 2 verantwortliche Personen der Meldestelle wird sichergestellt, dass die Meldungen nur durch diese Verantwortlichen entgegengenommen und jederzeit vertraulich behandelt werden. Die Verantwortlichen der Meldestelle sind verpflichtet, die eingehenden Meldungen innerhalb festgelegter Fristen zu bearbeiten und  vertraulich zu behandeln. Sie informieren den Hinweisgeber über den Eingang der Meldung und über das weitere Vorgehen.

Datenschutzbestimmungen:
Die Vertraulichkeit der Identität wird gewahrt gegenüber:

  • der hinweisgebenden Person,
  • den Personen, die Gegenstand einer Meldung sind
  • der sonstigen in der Meldung genannten Personen.

Ihre personenbezogenen Daten und Ihr Hinweis wird vertraulich und anonym weiterbearbeitet, auch unter Berücksichtigung § 10 HinSchG.
Ihre Identität wird ausschließlich den Verantwortlichen der Meldestelle bekannt bleiben mit Ausnahme vom Vertraulichkeitsgebot § 9 HinSchG. .
Ihre Daten werden direkt, ohne Zwischenpeicherung, an die 2 verantwortlichen Personen der Meldestelle weitergeleitet.
Die Dokumentation Ihres Hinweises wird nach 3 Jahren gelöscht.

Sie möchten einen Hinweis zu einem Verstoß geben?
Dann bitten wir Sie folgende Angaben auszufüllen:

Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Wir werden das Meldeverfahren entsprechend § 16 HinSchg führen und Folgemaßnahmen § 18 HinSchG ergreifen.

Wir werden Ihnen eine Rückmeldung zu Folgemaßnahmen innerhalb der vorgegebenen Frist (3 Monate) an Ihre E-Mailadresse senden.

Vielen Dank – Ihre Anmeldung wurde erfolgreich versendet!

Eine Kopie der Anmeldung wurde an Ihre E-Mailadresse gesendet.

Sie können nun weitere Auszubildende anmelden.