| Voraussetzg./Zielgr. |
Mindestalter zum Zeitpunkt der Prüfung 21 Jahre;
– ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
– abgeschlossene Berufsausbildung in folgenden Berufen: Brunnenbauer, Spezialtiefbauer, Facharbeiter für Geologie, Baustoffprüfer,
– Facharbeiter für geologische Bohrungen mit anschließend einjähriger praktischer Tätigkeit oder
– dreijährige praktische Tätigkeit jeweils auf dem Gebiet der Bohrungen für geothermische Zwecke. (Gesellenbrief- oder Facharbeiterbrief; Arbeitgebernachweis über die einschlägige Berufspraxis)
In begründeten Sonderfällen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung.
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